FAQ Erdgaspreise, Gaspreisbremse und Soforthilfe

Sie haben Fragen zur Anpassung der Preise, zur Gaspreisbremse oder zur Dezember-Soforthilfe? Wir beantworten sie Ihnen gerne.

Das Wichtigste auf einen Blick

Für Privatkunden sowie für kleinere und mittlere Unternehmen hat der Gesetzgeber zum 1. März 2023 Preisbremsen für die Strom- und Gaspreise beschlossen. Die Preisbremsen gelten rückwirkend zum 1. Januar 2023. Das heißt: Im März 2023 erhalten Sie rückwirkend einmalig eine individuelle Entlastung für die Monate Januar und Februar. Ab März wirken die Preisbremsen dann fortlaufend. Um von den Preisbremsen zu profitieren, müssen Sie nichts tun.

Die Höhe Ihrer Entlastung durch die Strom- oder Gaspreisbremse ist abhängig von

  • Ihrem Verbrauch im letzten Abrechnungszeitraum,
  • Ihrem derzeitigen und zukünftigen Verbrauch,
  • Ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.

Bei Gas gilt zusätzlich: Haushaltskunden profitieren weiterhin von der Mehrwertsteuersenkung. 7 Prozent Mehrwertsteuer gelten sowohl beim Grundpreis wie auch beim gedeckelten Arbeitspreis von 12 ct/kWh.

Gaspreisbremse und Soforthilfe

Die finanziellen Mittel kommen von Bund und Ländern. Die Stadtwerke Pulheim GmbH hat im November 2022 die gesamte Summe angemeldet, die wir unseren Kunden im Dezember gutgeschrieben haben. Diese bekommen wir dann vom Bund erstattet. Die Gutschrift wird mit der nächsten Jahresabrechnung verrechnet. Sie brauchen sich um nichts kümmern.

Von den Entlastungen profitieren Sie automatisch: Wir berechnen den Gasabschlag auf dieser Grundlage und passen Ihre Abschläge automatisch an, spätestens zum 01.03.2022.

Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr sowie für Vereine soll der Gaspreis bei 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden. Das bedeutet: Für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs gilt der niedrigere Preis. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin Energie zu sparen.

Von den Entlastungen profitieren Sie automatisch: Wir berechnen den Gasabschlag auf dieser Grundlage und passen Ihre Abschläge automatisch an, spätestens zum 01.03.2022.

Für Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen gilt die Gaspreisbremse ab März 2023. Im März 2023 erfolgt eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023. Das heißt, im März wird Ihnen der dreifache Entlastungsbetrag (für die Monate Januar, Februar und März) gutgeschrieben.

Ja, die Preisbremse wird bei der Berechnung Ihres monatlichen Abschlags berücksichtigt. Wir werden Ihre Abschläge zum 1. März 2023 anpassen. Die genaue Höhe Ihres monatlichen Abschlags werden wir Ihnen vorab schriftlich mitteilen. Sie müssen Ihre Abschläge also nicht selbst anpassen.

Um von der Gaspreisbremse zu profitieren, müssen Sie als Kundin oder Kunde nichts tun. Die Entlastungsbeiträge für die Monate Januar und Februar erhalten Sie rückwirkend im März 2023. Ab dann gilt die Entlastung fortlaufend.

Ihr monatlicher Abschlag beträgt im Normalfall ein Elftel (1/11) Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs. Für die Gaspreisbremse wird Ihr im September 2022 prognostizierter Jahresverbrauch herangezogen und für den monatlichen Abschlag durch 11 geteilt. Für 80 Prozent des monatlichen Gasverbrauchs zahlen Sie 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto). Für jede weitere Kilowattstunde gilt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.

Ja. Für eine vierköpfige Familie ergibt sich folgendes Rechenbeispiel zur Gaspreisbremse:

  • 100 m2 Wohnung
  • Gasverbrauch 15.000 kWh im Jahr
  • bisheriger Gaspreis bei 8 ct/kWh,
  • neu: 22 ct/kWh

Monatlicher Abschlag früher

109 Euro/Monat

Monatlicher Abschlag neu ohne Gaspreisbremse

300 Euro/Monat

Monatlicher Abschlag neu mit Gaspreisbremse

191 Euro/Monat

Rückerstattung bei Einsparung von 20 %

660 Euro

Rückerstattung bei Einsparung von 30 %

990 Euro

 

Erläuterung:

Eine vierköpfige Familie mit einer 100 m2 Wohnung hat einen Gasverbrauch von 15 000 kWh im Jahr. Bei 11 Abschläge im Jahr sind das 1 250 kWh im Abschlagsmonat. Ihr bisheriger Gaspreis lag bei 8 ct/kWh, also 109 Euro im Monat. Ihr neuer Gaspreis liegt bei 22 ct/kWh. Ohne die Gaspreisbremse müsste die Familie damit 300 Euro pro Monat zahlen – also 191 Euro mehr als bisher. Mit der Gaspreisbremse zahlt sie monatlich 191 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch. Denn für 80 Prozent des Verbrauchs zahlt sie 12 ct/kWh, für 20 Prozent zahlt sie 22 ct/kWh.

Wenn die Familie am Ende des Jahres weniger Gas verbraucht hat als prognostiziert, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück – die eingesparte Menge multipliziert mit ihrem (neuen, höheren) Vertragspreis. Wenn sie z.B. 20 Prozent spart, bekommt sie 660 Euro zurück. Umgerechnet auf die Monate wären das noch 136 Euro pro Monat. Also nur noch 27 Euro mehr als bisher. Obwohl sich der Gaspreis nahezu verdreifacht hat.

Wenn die Familie sogar 30 Prozent einspart, bekommt sie in diesem Beispiel 990 Euro zurück. Umgerechnet auf den Monat wären das noch 108 Euro – also weniger als bisher. Für jede eingesparte Kilowattstunde Gas muss der Energieversorger den hohen neuen Gaspreis erstatten, im Beispiel 22 Cent. 

Der staatlich subventionierte Entlastungsbetrag kommt dem Haushalt in jedem Fall zugute. Er ist damit unabhängig vom Verbrauch. Er berechnet sich aus der Differenz zwischen dem neuen hohen Gaspreis und dem gebremsten Preis (im Beispiel ist die Differenz 10 Cent), multipliziert mit 80 Prozent der im Vorjahr verbrauchten Menge. Oder andersherum ausgedrückt: Faktisch zahlt ein Gaskunde für jede Kilowattstunde den vertraglichen Gaspreis. Davon wird der Entlastungsbetrag abgezogen. 

Für diesen Fall dient nicht Ihre eigene Vorjahresrechnung als Grundlage, sondern der bisherige Energieverbrauch der neuen Wohnung wird zugrunde gelegt.

Privatkunden und kleinere und mittlere Gewerbekunden mit einem sogenannten Standardlastprofil erhalten die Soforthilfe Dezember automatisch.

Im Dezember 2022 buchen wir Ihren Abschlag für Gas nicht ab. Stattdessen ermitteln wir auf der Basis Ihres Verbrauchs eine Gutschrift, die wir mit der nächsten Jahresabrechnung verrechnen. Sie brauchen sich um nichts kümmern.

Wenn Sie noch selbst überweisen, z. B. mit einem Dauerauftrag und Sie haben die Zahlung für Gas im Dezember nicht ausgesetzt, entsteht Ihnen kein Nachteil. Der Betrag wird dann ganz einfach mit der nächsten Jahresrechnung verrechnet. Den bereits zu viel gezahlten Abschlag können wir Ihnen aber leider nicht zurücküberweisen.

Wenn Sie per SEPA-Lastschrift Ihre Abschläge zahlen, müssen Sie nichts tun. Es läuft alles automatisch.

Wenn Sie noch selbst überweisen, z. B. mit einem Dauerauftrag und Sie haben die Zahlung für Gas im Dezember nicht einmalig ausgesetzt, entsteht Ihnen kein Nachteil. Der Betrag wird dann ganz einfach mit der nächsten Jahresrechnung verrechnet. Den bereits zu viel gezahlten Abschlag können wir Ihnen aber leider nicht zurücküberweisen.

Falls Sie den Abschlag bereits gezahlt haben, entsteht Ihnen kein Nachteil. Der Betrag wird dann ganz einfach mit der nächsten Jahresrechnung verrechnet. Den bereits zu viel gezahlten Abschlag können wir Ihnen aber leider nicht zurücküberweisen.

Die Berechnung der Soforthilfe wurde vom Gesetzgeber festgelegt. Die Stadtwerke Pulheim haben darauf keinen Einfluss. Wichtig zu wissen: Die Soforthilfe entspricht nicht immer Ihrem vollen Abschlag, den Sie im Dezember normalerweise zahlen würden. Sie wird aus einem 1/12 des für September 2022 geschätzten Jahresverbrauchs, den im Dezember gültigen Arbeitspreis sowie 1/12 des Grundpreises berechnet.

Die Bundesregierung hat die Soforthilfe für Dezember 2022 beschlossen, um Verbraucherinnen und Verbraucher bei den hohen Gaskosten zu entlasten. Sie soll den Zeitpunkt bis zur Einführung der Gaspreisbremse überbrücken. Diese kommt im März 2023.

Die Soforthilfe entspricht nicht immer Ihrem vollen Abschlag, den Sie im Dezember normalerweise zahlen würden.

Sie wird aus einem 1/12 des für September 2022 geschätzten Jahresverbrauchs, dem im Dezember gültigen Arbeitspreis sowie 1/12 des Grundpreises berechnet.

Ihr Abschlag kann davon aus verschiedenen Gründen abweichen, u. a.:

  • Die Abschläge wurden im Rahmen der Preisanpassung zum 1.10.2022 pauschal an die neuen Preise ab 1.10.2022 angepasst

  • Sie haben selbst Ihren Abschlag zwischendurch angepasst.

  • Die Abschläge sind noch auf Basis Ihrer letzten Rechnung oder Ihrer Vertragsbestätigung berechnet worden und es hat zwischendurch keine Anpassung an neue Preise stattgefunden.

Wenn Sie keinen direkten Vertrag für Gas mit uns haben, läuft die Entlastung über Ihren Vermieter. Dieser erhält von uns die Soforthilfe. Er gibt diese Soforthilfe dann über die kommende Betriebskostenabrechnung an Sie weiter. Bei Fragen setzen Sie sich bitte mit Ihrem Vermieter in Verbindung.

Ja – Energiesparen ist weiterhin das Wichtigste, jede eingesparte Kilowattstunde ist bares Geld und trägt gleichzeitig zur Versorgungssicherheit bei. Gleichzeitig kann nur durch eine geringere Nachfrage, auch die Preise wieder auf ein normales Maß sinken.

Und beachten Sie bitte auch, dass die angekündigte Gaspreisbremse auf 80 % Ihres Vorjahresverbrauches gedeckelt sein wird. Alles darüber, müssen Sie zum normalen Preis zahlen.

Preisanpassung Strom und Erdgas

Bereits im Jahr 2022 kam es durch eine gesteigerte Nachfrage nach Energie zu höheren Beschaffungskosten für Strom und Erdgas auf dem Weltmarkt und damit auch auf dem deutschen Beschaffungsmarkt. Durch den Ukraine-Krieg und den damit verbundenen Rückgang der Gaslieferungen durch Russland hat sich diese Situation noch verstärkt. Im Strom haben wir in zeitweise eine Steigerung der Einkaufspreise um fast das Zehnfache erlebt, die Preise sind anhaltend hoch. Die Versorgung ist weiterhin gesichert.

Unsere Preisanpassungen erfolgen nach aktuell geltendem Recht. Sollte der Gesetzgeber Änderungen verabschieden, werden wir die neuen Vorgaben schnellstmöglich umsetzen.

Dies gilt auch für die Energiepreisbremsen sowie für die Soforthilfe, für die Sie weiter unten Informationen finden.

Preise

Der Arbeitspreis steigt zum 01.01.2023. Dazu sind alle Kunden angeschrieben, die von der Preisanpassung betroffen sind.

Kunden mit einer aktiven Festpreisgarantie sind von der Preisanpassung zum 01.01.2023 nicht betroffen.

Auf Ihren neuen Preis ab dem 01.01.2023 ist eine Preisgarantie von 12 Monaten gewährleistet – also bis zum 31.12.2023.

Aufgrund der aktuell sehr schwierigen Marktsituation kann eine Festpreisgarantie über 24 Monate nicht angeboten werden. Sobald sich die Marktsituation entspannt und wir wieder in der Lage sind Festpreise mit längeren Preisgarantien anzubieten, werden wir diese auf unserer Internetseite oder in unserem Kundenportal kommunizieren.

Eine Aussage zur Prognose der Preisentwicklung ist nicht möglich, da viele Faktoren den Strom- & Erdgaspreis beeinflussen.

Wir beschaffen die benötigten Liefermengen eher langfristig, um kurzfristige Preisschwankungen nicht sofort an unsere Kunden weitergeben zu müssen. Dieses Vorgehen hat sich auch in der jetzigen schwierigen Marktsituation bewährt. Wir stehen für eine sichere Energieversorgung und langfristig faire Preise.

Ja, das ist möglich. In der nächsten Jahresabrechnung wird automatisch zum 01.01.2023 eine Aufteilung des Verbrauchs auf Grundlage Ihres Durchschnittsverbrauchs vorgenommen.

Wenn Sie die Aufteilung nach abgelesenem Wert wünschen, notieren Sie bitte Ihre Zählerstände zum Stichtag 31.12.2022 und übermitteln Sie uns diesen Zählerstand innerhalb von einer Woche. Das geht am schnellsten über unseren Kundenportal.

Abschlag

Wir passen Ihren Abschlag für Strom und Erdgas im Rahmen der Preisänderung für Sie an. In der Regel erhalten Sie die Abschlagsanpassung gesondert zu unserem Preisinformationsschreiben. Für den Fall, dass Sie im November, Januar oder im März Ihre Jahresrechnung erhalten, informieren wir Sie mit der kommenden Jahresrechnung über den neuen Abschlagsbetrag. Selbstverständlich können Sie bei Bedarf Ihren Abschlag auch weiter erhöhen. Das geht ganz einfach über unser Kundenportal.

Wenn Sie normalerweise im November, Januar oder März eine Rechnung erhalten, bekommen Sie den neuen Abschlag mit der nächsten Rechnung mitgeteilt. Bitte haben Sie daher etwas Geduld. Wenn Sie darüber hinaus einen Änderungsbedarf haben, können Sie eigenständig jederzeit Ihren Abschlag im Kundenportal anpassen.

Der neue Abschlag wird prozentual an die neuen Preise angepasst. Wir raten daher von einer Senkung ab. Sie können Ihren Verbrauch aber durch gezielte Maßnahmen reduzieren und damit Energiekosten einsparen. Wir haben hier für Sie einige Energiespartipps zusammen gefasst.

Wir sind uns unserer Rolle als lokaler Versorger sehr bewusst und wir setzen uns – auch in dieser Zeit - dafür ein, dass die Energieversorgung gesichert ist.

Wir sind im ständigen Austausch mit der Politik, aber auch mit diversen Hilfestellen, wie Jobcentern sowie Sozial- und Schuldnerberatung, um die bestmöglichen Lösungen für unsere Kunden zu finden. Daher empfehlen wir Ihnen sich an das örtliche Jobcenter, Sozialamt oder ggfls. an das Integrationsamt zu wenden und alle Möglichkeiten prüfen zu lassen.

Möchten Sie Ihren persönlichen Verbrauch ermitteln? Unsere Kolleginnen und Kollegen im Kundenzentrum helfen Ihnen dabei! Über einen telefonischen Kontakt oder einem persönlichen Besuch in unserem Kundenzentrum, können Sie Ihren aktuellen Jahresverbrauch in Erfahrung bringen.

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) ist im Dezember 2022 in Kraft getreten. Als ihr Energielieferant weisen wir daher ab Januar 2023 die Kosten für CO2 auf Ihrer Rechnung aus. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Seite zum CO2KostAufG (Link zum FAQ Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz).